Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, das am 28. Dezember 2011 in Kraft getreten ist, erfolgte eine Neuregelung. Durch Wegfall des bisherigen Rechtsanspruchs ist der Gründungszuschuss zu einer Ermessensleistung geworden. Notwendig ist zum Zeitpunkt der Aufnahme der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit jetzt eine Restanspruchsdauer beim Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen. Die Förderdauer beträgt bis zu 15 Monate und ist in zwei Phasen unterteilt:

Phase 1
In den ersten sechs Monaten wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich einer monatlichen Pauschale von 300 Euro zur sozialen Absicherung (Kranken-, Pflegeversicherung, Altersvorsorge) gewährt.

Phase 2
Für weitere neun Monate können 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden kann.

Finanzielle Hilfen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer
Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Gründungszuschuss und zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung

Informationen des BMWi zum Gründungszuschuss

Internetportal gruendungszuschuss.de

IhreAnsprechperson bei der WFL

Herr Holger Gebauer

Tel. 02941/270-109